AGB/ Ausschließlich gültig für Geschäftskunden

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

(4) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§2 Angebote – Auftragsausführung

(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Nach Eingang der Bestellung sind Änderungen nicht mehr möglich. Die Auftragsbestätigung ist sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen, da deren Inhalt allein für die Auftragsabwicklung verbindlich ist. Unsere Erzeugnisse sind Maßanfertigungen und können bei Unstimmigkeiten nach Vertragsschluss auf Verlangen des Kunden weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Davon unberührt bleiben Mängelrügen. Auf §7 dieser Bedingungen wird verwiesen. Nebenabreden oder Zusicherungen haben nur Gültigkeit, sofern diese schriftlich von uns bestätigt werden.

(3) Unsere Produkte werden laufend verbessert, so dass wir uns vorbehalten, auch nach Absendung der Auftragsbestätigung technische Verbesserungen vorzunehmen, sofern dadurch der Preis und die Lieferzeit nur unwesentlich beeinträchtigt werden und dies für den Kunden zumutbar ist.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sämtliche Verkaufsunterlagen sowie Preislisten sind vertraulich. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(5) Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Kunde mit der Einlösung fälliger Schecks in Verzug, so wird unsere Gesamtforderung sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ausreichende Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§3 Preise 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Porto; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Ist in der Auftragsbestätigung kein Preis aufgeführt, gilt der in der aktuell gültigen Preisliste aufgeführte Preis. 

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Die in den derzeit gültigen Preislisten angegebenen Preise beziehen sich auf die bei Erstellung der Preislisten gültigen Lohn-, Produktionskosten und Steuersätze etc.. Bei Erhöhung unserer Selbstkosten behalten wir uns eine Preisangleichung vor. Mit Herausgabe einer neuen Preisliste oder bei entsprechender Benachrichtigung verliert die bisherige Preisliste ihre Gültigkeit.

§4 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen sind sofort zahlbar rein netto, falls keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Zahlungsverzugs.

(2) Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronischer Übermittlung. In vereinbarten Ausnahmefällen kann eine Rechnungsstellung in Papierform erfolgen.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Reklamationen entbinden den Kunden jedoch nicht von der fristgerechten Bezahlung, es sei denn, der Mangel der Lieferung ist von uns ausdrücklich anerkannt worden.

(4) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle damit zusammenhängenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

(5) Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.

(6) Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht spätestens am Fälligkeitstag nach, steht uns das Recht zu, weitere Lieferungen an den Besteller nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

§5 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sollten wir in Lieferverzug kommen, so ist uns eine Nachfrist von vier Wochen zu gewähren. In Fällen höherer Gewalt verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der durch die höhere Gewalt ausgelösten Verzögerung. Als Fälle höherer Gewalt gelten beispielsweise:

Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;

Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;

Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung,
Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;

Pest, Epidemie oder Pandemie (z. B. Corona), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;

Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;

allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

Wir behalten uns weitere rechtliche Schritte, die sich aus dem Vorliegen höherer Gewalt ergeben können, ausdrücklich vor.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern  der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit nichts anderes vertraglich schriftlich vereinbart und dies für den Kunden zumutbar ist.

(9) Im Übrigen ist unsere Haftung im Falle des Lieferverzugs begrenzt auf eine Höhe von 0,5% des Lieferwertes für jede vollendete Woche, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§6 Versand

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist „Lieferung ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sofern wir bei vereinbarter „Lieferung ab Werk“ auf Wunsch des Kunden bei der Beladung behilflich sind, können wir hierfür keine Haftung übernehmen. Dies gilt auch für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung.

(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware per Fernschreiben, Telefax oder schriftlich mitzuteilen, wenn ein offensichtlicher Transportschaden vorliegt.

(5) Sollte der Transportschaden durch einen Spediteur zu vertreten sein, so hat der Empfänger zur Wahrung seiner Rechte gegen diesen sofort bei Zustellung eine Tatbestandsaufnahme beim Spediteur zu beantragen bzw. die Annahme zu verweigern.

(6) Im Falle der Versendung von Ware vom Kunden zu uns trägt der Kunde jede Gefahr bis zum Eingang der Ware in unserem Werk.

§7 Mängelhaftung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, richtet sich unsere Mängelhaftung ausschließlich nach dieser Bestimmung.

(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Beanstandungen sind nicht möglich bei technisch bedingten branchenüblichen Abweichungen von Farbe und Design; das gleiche gilt bei Abweichungen unserer Waren von Mustern und Proben.

(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung durch uns sind wir nicht verpflichtet, Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, insoweit zu tragen, als diese sich dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Erforderliche Aufwendungen tragen wir maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. 

(3a) Soweit der Kunde in Abweichung von § 7 Abs. 3 aufgrund gesonderter Vereinbarung selbst zur Mangelbeseitigung berechtigt/verpflichtet ist, setzt die Erstattung der Kosten dieser Mangelbeseitigung eine im Vorfeld schriftlich getroffene Vereinbarung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten voraus.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit es um Ansprüche aufgrund einer Haftung im Sinne des vorstehenden Absatzes 7 geht, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

(10) Die Verjährungsfristen nach § 445b BGB bleiben unberührt.

(11) Der Besteller hat die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Montageuntergrundes eigenverantwortlich zu prüfen und eine geeignete Befestigung auszuwählen. Für Schäden, die auf eine fehlerhafte Auswahl zurückgehen, übernehmen wir keine Haftung.

(12) Eine Gewährleistung besteht nicht bei Schäden, die aufgrund fehlerhafter Installation, unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauch, fehlerhafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, natürlicher Abnutzung (Verschleiß), fehlerhaftem Elektroanschluss oder Betrieb in Verbindung mit ungeeigneten Steuerungskomponenten entstehen. Eine Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn notwendige Wartungsarbeiten, die in den Bedienungsanleitungen aufgeführt sind, nicht im geforderten Umfang von Fachhändlern durchgeführt worden sind. Die Übergabe der Bedienungsanleitungen an den Endkunden sowie die Durchführung der Wartungsarbeiten hat der Fachhändler durch Unterschrift des Endkunden und der mit der Wartung betrauten Person nachzuweisen.

(13) Wird im Rahmen einer Nachbesserung festgestellt, dass ein Mangel durch eine fehlerhafte oder unsachgemäße Installation entstanden ist, so hat der Besteller die entstanden Kosten für die Behebung im vollen Umfang selbst zu tragen. 

§8 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens,
statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönlich Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten– anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns über Beschädigungen, Vernichtung sowie Besitzwechsel zu informieren. Sofern Wartungs- und Inspektions- arbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§10 Sonderbedingungen für Markisentücher, Markisen und Oberflächenbeschichtungen von Aluminium

 Die Broschüre „Richtlinien zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern“ des Industrieverbandes Technische Textilien - Rollladen - Sonnenschutz e.V. ITRS Fulda (Stand 2016) ist Grundlage für die Verarbeitung von unseren Markisen- tüchern sowie Bestandteil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Welligkeit im Saum, Naht und Bahnenbereich sind technisch bedingt und kein Reklamationsgrund. Dies gilt ebenso für Knickfalten sowie Weißbruch (helle Streifen), welche speziell bei hellen Farben, bei der Konfektion bzw. Verarbeitung entstehen können. Die Broschüre „Richtlinie zur Beurteilung der Produkteigenschaften von Markisen“ des Industrieverbandes Technische Textilien - Rollladen - Sonnenschutz e.V. - ITRS Fulda (Stand 2018) ist allgemeine Grundlage für die Verarbeitung unserer Markisen sowie Bestandteil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Qualitätsrichtlinien (GSB AL 631) des GSB International e.V. gelten für die Beschichtungen unserer Bauteile aus Aluminium und dessen Legierungen und sind ebenfalls
Bestandteil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

§11 Maßhaltigkeit

(1) Für den Ausfall unserer Beschattungssysteme und Glasdächer gilt, dass dieser sich von der Hinterkante der Gesamtkonstruktion bis zur Vorderkante der Gesamtkonstruktion in ausgefahrenem Zustand bei 0° Neigung berechnet, mit Ausnahme unserer Pergolamarkisen, bei denen sich der Ausfall entlang der Markise berechnet.

(2) Die Gestellbreite berechnet sich von Außenkante zu Außenkante.

(3) Die zulässigen Toleranzen bestimmen sich nach der CE-Richtlinie DIN EN 13561.

§12 Salvatorische Klausel

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen voll wirksam.

§13 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Im Verkehr mit einem Kaufmann gilt als Gerichtsstand – auch für Urkundenprozesse – Karlsruhe.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Forst, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.